{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-29", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00087_2014-01-29.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=287&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6a728c1df4fde2b8ba1de3a93489af20"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00087", "VG.2014.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 29.01.2014 VG.2013.00087 (VG.2014.82)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 29.01.2014 VG.2013.00087 (VG.2014.82)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 29.01.2014 VG.2013.00087 (VG.2014.82)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:43", "Checksum": "91c8153d37a9d6e71b9c8fb61c91512b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 29.01.2014 VG.2013.00087 (VG.2014.82)\nRegeste:\nSteuern\n\n\n7.2 Sodann gehen die Beschwerdeführer von einem falschen Zeitpunkt des Zufliessens der Einkünfte aus. In seiner Buchhaltung zeichnet der Beschwerdeführer nicht nur die Kasseneingänge auf. Der Anspruch auf seinen Gewinnanteil aus dem Betrieb des Dentallabors entsteht daher spätestens per Bilanzstichtag am 31. Dezember 2010 (vgl. oben E. II/4.3). Hat der Beschwerdeführer mit dem Betrieb des Dentallabors im Jahr 2010 einen Vermögensstandsgewinn erwirtschaftet (vgl. dazu oben E. II/4.1), ist dieser in der Steuererklärung 2010 zu deklarieren. |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n7.3 Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, für die Zurechnung des in der Erfolgsrechnung 2010 ausgewiesenen Gewinnes des Dentallabors auf die Steuerperiode 2010 komme es darauf an, ob sich der Beschwerdeführer den Gewinn habe auszahlen lassen oder nicht. Nur ein vom Labor an den Beschwerdeführer direkt und tatsächlich ausbezahlter Gewinn sei als Einkommen zu versteuern. Mit anderen Worten machen die Beschwerdeführer geltend, durch die Einbuchung des Dentallabor-Gewinns in das Gewinnvortragskonto des Beschwerdeführers im Jahr 2010 keinen Vermögensstandsgewinn erzielt zu haben. |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nFür die Berechnung des Vermögensstandsgewinnes macht es indessen keinen Unterschied, ob sich der Beschwerdeführer den in der Erfolgsrechnung des Dentallabors ausgewiesenen, anteilsmässigen Gewinn von Fr. […] auszahlen lässt oder ihn für eine spätere, noch zu bestimmende Verwendung im Eigenkapital der einfachen Gesellschaft vorträgt. Der erstere Vorgang ist jedoch nur insofern einkommenssteuerrelevant, als der Vermögensstandsgewinn anhand des Saldos der Erfolgsrechnung vor der Verwendung des Gewinnes zu bestimmen ist (Reich, Art. 8 N. 23). Vorliegend buchte der Beschwerdeführer den Erfolg aus der Betreibung des Dentallabors im Jahr 2010 in das Gewinnvortragskonto. Das Eigenkapital der einfachen Gesellschaft stieg dadurch bereits vor Verwendung des Gewinnes um Fr. […] an und es entstand ein Vermögensstandsgewinn. Dieser ist das Resultat aus dem kombinierten Einsatz von Arbeit und Kapital; er ist als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu versteuern. Die Art der Gewinnverwendung ist vorliegend somit nicht entscheidend. Massgebend ist die erfolgte Eigenkapitalzunahme. |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nZumindest bei isolierter Betrachtung der Dentallaborbuchhaltung ist der in Frage stehende Gewinn aus der Labortätigkeit im Jahr 2010 der steuerlichen Behandlung zuzuführen und die Steuererklärung 2010 ist unvollständig. |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n7.4 Die Beschwerdeführer gehen nun aber noch einen Schritt weiter. Sie vertreten die Auffassung, für die Frage des Vorliegens eines Vermögensstandsgewinns sei der Fokus auf die zahnärztliche Buchhaltung zu legen. Handelsrechtlich sei dort im Jahr 2010 keine Zunahme des Eigenkapitals zu verzeichnen. Vielmehr seien durch den Verzicht des Beschwerdeführers auf Auszahlung des Gewinnes aus der Labortätigkeit in der Buchhaltung der Zahnarztpraxen stille Reserven auf der unterbewerteten Beteiligung an der einfachen Gesellschaft entstanden. Diese handelsrechtliche Behandlung sei für die Steuerbehörden verbindlich. |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nDen Beschwerdeführern ist insofern beizupflichten, als auch im Bereich der selbständigen Erwerbstätigkeit der Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz gilt (Reich, Art. 8 N. 23). Die handelsrechtliche Bilanz ist daher steuerrechtlich verbindlich, wenn bei deren Errichtung nicht gegen zwingende Bestimmungen des Handelsrechts verstossen und sofern nicht spezielle steuerrechtliche Vorschriften für die Gewinnermittlung zu beachten sind (vgl. BGer-Urteil 2C_515/2010 vom 13. September 2011 E. 2.2, mit Hinweisen; Reich, Art. 8 N. 24 f.; Richner et al., § 64 N. 7). |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n7.5 Das Konstrukt, den Gewinn aus dem Betrieb des Dentallabors dem Eigenkapital zuzuweisen und gleichzeitig den Wert der Beteiligung an der einfachen Gesellschaft in der Buchhaltung der Zahnarztpraxen unverändert zu lassen, führt buchhalterisch zur Bildung von stillen Reserven auf der Beteiligung. Ob das Vorgehen der Beschwerdeführer konform den kaufmännischen Buchführungsregeln ist, kann vorliegend offen bleiben. |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nDie Bildung von stillen Reserven muss insbesondere auch aus steuerrechtlicher Sicht geschäftsmässig begründet sein. Demzufolge muss die Reservenbildung aus unternehmenswirtschaftlicher Sicht zumindest vertretbar erscheinen (vgl. BGer-Urteil 2C_273/2013 und 2C_274/2013 vom 16. Juli 2013 E. 3.2). Sie ist nur insoweit eine geschäftsmässig begründete und daher steuerrechtlich zulässige Massnahme, als sie dem Ausgleich von Risiken dient, mit denen bestimmte Aktiven behaftet sind (vgl. Richner et al., § 64 N. 143). |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|"}