{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-29", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00087_2014-01-29.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=287&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6a728c1df4fde2b8ba1de3a93489af20"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00087", "VG.2014.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 29.01.2014 VG.2013.00087 (VG.2014.82)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 29.01.2014 VG.2013.00087 (VG.2014.82)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 29.01.2014 VG.2013.00087 (VG.2014.82)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:43", "Checksum": "91c8153d37a9d6e71b9c8fb61c91512b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 29.01.2014 VG.2013.00087 (VG.2014.82)\nRegeste:\nSteuern\n\n\n5.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer selbständig erwerbend ist, wobei auch der Betrieb des Dentallabors im Rahmen der Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erfolgt. Obwohl er keiner Buchführungspflicht unterliegt, führt der Beschwerdeführer zwei Buchhaltungen. Die eine umfasst die Zahnarztpraxen in […], […] und […]. Die andere steht im Zusammenhang mit dem Betrieb des Dentallabors, einer einfachen Gesellschaft i.S.v. Art. 530 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR). An dieser ist er als Gesellschafter beteiligt und gewinnberechtigt. Die Beteiligung am Dentallabor führt der Beschwerdeführer in der Buchhaltung der Zahnarztpraxen als Aktivum. Im Jahr 2010 wurde die Beteiligung buchhalterisch mit einem Wert von Fr. […] ausgewiesen. |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n5.2 Für die Zwecke der Kantons- und Gemeindesteuern 2010 reichte der Beschwerdeführer am 20. Juni 2011 die Jahresrechnung 2010 aus dem Betrieb der Zahnarztpraxen ein. Aus der entsprechenden Erfolgsrechnung 2010 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach Abschreibungen einen Betriebsgewinn von Fr. […] erwirtschaftet hatte, den er als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklarierte. Der Jahresabschluss des Dentallabors 2010 wurde spätestens am 21. September 2011 (vgl. Schreiben des Treuhandbüros vom 21. September 2011) erstellt. Den Gewinnanteil aus der Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Dentallabor von Fr. […] wies der Beschwerdeführer zwar in der Erfolgsrechnung 2010 des Dentallabors, nicht aber in derjenigen für seine übrige zahnärztlichen Tätigkeit aus. In der Bilanz 2010 des Dentallabors verbuchte der Beschwerdeführer den Anteil in sein Gewinnvortragskonto. In derjenigen der Zahnarztpraxen gab der Beschwerdeführer hingegen lediglich die gegenüber den Vorjahreszahlen unveränderte Beteiligung am Dentallabor in der Höhe von Fr. […] an. |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n6. |\n|||||||||||||||\n|\nDie Beschwerdeführer machen geltend, die Steuererklärung 2010 vollständig und korrekt ausgefüllt zu haben. Die Erhebung einer Nachsteuer sei deshalb nicht statthaft. |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n6.1 Zur Begründung führen sie an, dass nicht der Beschwerdeführer als Privatperson Gesellschafter des Dentallabors sei, sondern seine Zahnarztpraxis als Einzelunternehmen. Die Beteiligung am Dentallabor halte er somit nicht direkt, sondern über die Buchhaltung der Zahnarztpraxis. Gewinne und Verluste, die das Dentallabor erziele, veränderten daher den Wert der Beteiligung am Dentallabor. Weil sich diese aber in der Buchhaltung der Zahnarztpraxis, d.h. in seinem Geschäftsvermögen befinde, habe ein Erfolg des Dentallabors keine direkten Auswirkungen auf die Steuererklärung. Erst wenn ein Gewinn ausgezahlt, der Bilanzwert der Beteiligung am Dentallabor erhöht oder durch Abschreibung vermindert werde, komme dies in der Jahresrechnung der Zahnarztpraxis zum Ausdruck. Im Jahr 2010 habe das Dentallabor indes keinen Gewinnanteil ausgezahlt. Letzterer sei lediglich dem Konto \"Gewinnvortrag A.______\" in der Buchhaltung des Labors gutgeschrieben worden. Ebenso wenig habe eine buchmässige Realisation des zugewiesenen Gewinnes stattgefunden. |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nSomit habe sich in der Buchhaltung des Dentallabors lediglich der Kapitalanteil der Zahnarztpraxis auf Fr. […] erhöht. In der Buchhaltung der Zahnarztpraxis seien auf der Beteiligung stille Reserven entstanden. Diese Unterbewertung einer Bilanzposition werde im Steuerrecht ausdrücklich geduldet. In diesem Sinne trete das Periodizitätsprinzip gegenüber dem Vorsichtsprinzip bzw. den handelsüblichen Höchstbewertungsvorschriften in den Hintergrund. |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n6.2 Steuerlich seien Aufwände und Erträge nach dem Periodizitätsprinzip in dem Zeitpunkt zu erfassen, in dem sie realisiert werden. Während bei einer Privatperson ein Gewinnanteil an einer einfachen Gesellschaft direkt in der Steuererklärung einzutragen sei, erfolge die Versteuerung beim Einzelunternehmen erst, wenn eine Realisation stattgefunden habe, beispielsweise durch Auszahlung von Gewinnanteilen (echte Realisation) oder durch eine Aufwertung von Vermögenswerten (buchmässige Realisation). Praxis und Lehre gingen davon aus, dass eine steuerliche Gewinnkorrektur der Geschäftsbuchhaltung entweder bei einer echten Realisation durch Gewinnausschüttung oder durch eine buchmässige Realisation durch Aufwertung des Bilanzwertes erfolgen dürfe. Es liege im Ermessen des Personenunternehmens zu entscheiden, ob, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt der Buchwert eines Aktivums erhöht oder der Buchwert einer Verbindlichkeit herabgesetzt werde. Die Steuerbehörde könne einen solchen Vorgang nicht anordnen. |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nDeshalb müsse der Gewinn des Dentallabors weder in der Steuerperiode 2010 noch 2011 direkt in die Steuererklärung eingetragen werden. Sei nur die Bewertung eines Einkommens- oder Vermögensbestandteils ungenügend, sei die Durchführung eines Nachsteuerverfahrens nicht statthaft. |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n7. |\n|||||||||||||||\n|\n7.1 Die Argumentation der Beschwerdeführer geht aus mehreren Gründen fehl. Zunächst lassen sie ausser Betracht, dass das Dentallabor als einfache Gesellschaft über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt. Die einfache Gesellschaft selbst vermag weder Rechte noch Pflichten zu begründen. Steuerpflichtig ist denn auch nicht das Dentallabor, sondern der Beschwerdeführer als daran beteiligter Gesellschafter (vgl. Richner et al., § 18 N. 93). Der im Jahr 2010 erzielte, anteilige Gewinn aus der Labortätigkeit von Fr. […] ist daher grundsätzlich durch die Beschwerdeführer zu versteuern. |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|"}