{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-29", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00087_2014-01-29.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=287&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6a728c1df4fde2b8ba1de3a93489af20"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00087", "VG.2014.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 29.01.2014 VG.2013.00087 (VG.2014.82)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 29.01.2014 VG.2013.00087 (VG.2014.82)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 29.01.2014 VG.2013.00087 (VG.2014.82)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:43", "Checksum": "91c8153d37a9d6e71b9c8fb61c91512b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 29.01.2014 VG.2013.00087 (VG.2014.82)\nRegeste:\nSteuern\n\n\n2.2 Für die Durchführung eines Nachsteuerverfahrens wird kein Verschulden des Steuerpflichtigen vorausgesetzt (Klaus A. Vallender, in Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], Basel/Frankfurt am Main 1997, Art. 53 N. 5). Ob Tatsachen oder Beweismittel neu sind oder schon bei der Veranlagung vorgelegen haben, beurteilt sich anhand des Aktenstandes im Zeitpunkt der Veranlagung (BGer-Urteil 2C_26/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 3.1; Vallender, Art. 53 N. 9). |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n2.3 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Er hat insbesondere das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen und trägt die Verantwortung für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit (vgl. Art. 42 Abs. 1 StHG i.V.m. Art. 148 Abs. 2 StG). Mit der Steuererklärung sind der Veranlagungsbehörde zusätzlich bestimmte Beilagen einzureichen. Ist sich der Steuerpflichtige über die steuerrechtliche Bedeutung einer Tatsache im Unklaren, darf er diese nicht einfach verschweigen, sondern hat auf die Unsicherheit hinzuweisen. Jedenfalls muss er die Tatsache als solche vollständig und zutreffend darlegen (vgl. BGer-Urteil 2C_26/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 3.2.1). |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n3. |\n|||||||||||||||\n|\n3.1 In Frage steht vorliegend, ob der in der Jahresrechnung 2010 des Labors ausgewiesene, anteilsmässige Gewinnsaldo von Fr. […] der Steuerperiode 2010 zuzuweisen – steuerlich deklariert wurde er unbestritten erst im Jahr 2011 – und deshalb einer nachträglichen Besteuerung im Jahr 2010 zu unterziehen ist. |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n3.2 Die Beschwerdegegner begründen die Annahme eines Nachsteuertatbestandes im Wesentlichen damit, dass die rechtskräftige Veranlagung der Beschwerdeführer für die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 unvollständig gewesen sei. Der anteilige Gewinn des Dentallabors sei gemäss Bilanz per 31. Dezember 2010 (Buchhaltung des Labors) auf das Gewinnvortragskonto des Beschwerdeführers verbucht worden. Somit sei der Gewinn im Jahr 2010 realisiert worden und müsse entsprechend im Jahr 2010 versteuert werden. |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n4. |\n|||||||||||||||\n|\n4.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Dazu zählen unter anderem auch Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen aus Veräusserung, Verwertung, buchmässiger Aufwertung und Privatentnahme (Art. 8 Abs. 1 StHG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 StG). Die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind das Ergebnis aus dem kombinierten Einsatz von Arbeit und Kapital. Das Einkommen entspricht somit dem Vermögensstandsgewinn. Dabei handelt es sich um den Unterschiedsbetrag zwischen dem dem Geschäft dienenden Eigenkapital am Schluss des laufenden und jenem Eigenkapital am Schluss des vorangegangenen Geschäftsjahres, vermehrt einerseits um den Wert der im laufenden Geschäftsjahr erfolgten Privatentnahmen, vermindert andererseits um den Wert der im Lauf des Geschäftsjahres vorgenommenen Privateinlagen, wobei die zu vergleichenden Eigenkapitalbestände nach den einkommenssteuerrechtlichen Regeln zu ermitteln sind (Markus Reich, in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, Art. 8 N. 18 und 20). |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n4.2 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode (Art. 49 Abs. 1 StG). Einkommen und Verluste sind grundsätzlich in derjenigen Periode zu berücksichtigen, in der sie angefallen sind (sog. Periodizitätsprinzip; vgl. BGer-Urteil 2C_1278/2012 und 2C_1279/2012 vom 14. Oktober 2013 E. 3.1). Die Steuerpflichtigen haben es nicht in der Hand zu bestimmen, wann sie die Steuern entrichten, sondern die Besteuerung soll in jener Periode erfolgen, in welcher das Einkommen wirtschaftlich erzielt wird (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 50 N. 11). Demzufolge dürfen Ergebnisse von Geschäftsperioden untereinander nicht ausgeglichen werden, indem diejenigen einer Periode zu Gunsten oder zu Lasten einer anderen Periode vermindert oder erhöht werden (BGer-Urteil 2C_392/2009 vom 23. August 2010 E. 2.4). Ziel der Einkommensbesteuerung ist immer die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Richner et al., VB zu §§ 16 – 37a N. 9). |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n4.3 Ein Einkommen ist nach steuerrechtlichen Grundsätzen dann als erzielt zu betrachten, wenn der Steuerpflichtige Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den er tatsächlich verfügen kann. Namentlich bei buchführenden Steuerpflichtigen ist die Besteuerung im Zeitpunkt der Begründung eines festen Anspruchs vorherrschend. Ein solcher entsteht beispielsweise, wenn der Steuerpflichtige für die von ihm erbrachten Leistungen Rechnung stellt und sie bucht. Ein Gewinnanteil steht dem Steuerpflichtigen mit der Ermittlung dieses Anteils in den Büchern per Bilanzstichtag zu und ist ihm auch in diesem Zeitpunkt zugeflossen. Von diesem Grundsatz wird nach der Praxis abgewichen, wenn ein freierwerbender Steuerpflichtiger in seinen Büchern nur die Kasseneingänge aufzeichnet. In diesen Fällen kann auf diese Buchungen abgestellt werden anstatt auf die Entstehung der entsprechenden Forderungen (BGE 113 Ib 23 E. 2e; 105 Ib 238 E. 4a; BGer-Urteil 2A.475/2002 vom 31. März 2003 E. 3.1; Richner et al., § 50 N. 36 f.). |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n5. |\n|||||||||||||||\n|"}