{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-29", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00087_2014-01-29.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=287&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6a728c1df4fde2b8ba1de3a93489af20"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00087", "VG.2014.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 29.01.2014 VG.2013.00087 (VG.2014.82)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 29.01.2014 VG.2013.00087 (VG.2014.82)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 29.01.2014 VG.2013.00087 (VG.2014.82)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:43", "Checksum": "91c8153d37a9d6e71b9c8fb61c91512b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 29.01.2014 VG.2013.00087 (VG.2014.82)\nRegeste:\nSteuern\n\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nUrteil vom 29. Januar 2014 |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nI. Kammer |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nin Sachen |\n|||||||||||||||\n|\nVG.2013.00087 |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\ngegen |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nbetreffend |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nKantons- und Gemeindesteuern 2010 (Nachsteuer) |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n|||||||||||||||\n|\nI. |\n|||||||||||||||\n|\n1. |\n|||||||||||||||\n|\n1.1 Dr. A.______ ist als selbständiger Zahnarzt tätig und Inhaber mehrerer Zahnarztpraxen. Im Jahr 2010 erzielte er einen Gewinn von Fr. […] (vgl. Jahresrechnung 2010), den er am 20. Juni 2011 als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Steuererklärung 2010 deklarierte. Des Weiteren betreibt A.______ zusammen mit einem anderen Zahnarzt das Dentallabor D.______ (nachfolgend: Dentallabor). Dieses hat die Form einer einfachen Gesellschaft. Sowohl für die Zahnarztpraxen als auch für das Dentallabor führt A.______ je eine eigene Buchhaltung. Insgesamt gaben A.______ und B.______ in der Steuererklärung 2010 ein steuerbares Einkommen von Fr. […] an. |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n1.2 Am 19. August 2011 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Glarus A.______ und B.______ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 deklarationsgemäss mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. […] (satzbestimmend: Fr. […]). Die Veranlagung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n1.3 Am 19. November 2012 leitete die Steuerverwaltung gegen A.______ und B.______ ein Nachsteuer- und Bussenverfahren ein. Ihnen wurde vorgeworfen, im Jahr 2010 den anteiligen Gewinn des Dentallabors in der Höhe von Fr. […] (vgl. Erfolgsrechnung des Dentallabors vom 6. November 2012) nicht deklariert zu haben. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurden A.______ und B.______ am 28. November 2012 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 nachträglich zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. […] (satzbestimmend: Fr. […]) veranlagt. |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n1.4 Dagegen erhoben A.______ und B.______ am 6. Dezember 2012 Einsprache. Diese wies die Steuerverwaltung am 10. Dezember 2012 ab. |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n2. |\n|||||||||||||||\n|\nAm 19. Dezember 2012 gelangten A.______ und B.______ mit Rekurs an die Steuerrekurskommission des Kantons Glarus. Das Begehren auf Einstellung des Nachsteuerverfahrens wies die Steuerrekurskommission am 17. Juni 2013 ab. |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n3. |\n|||||||||||||||\n|\nA.______ und B.______ erhoben am 20. September 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide sowie die Einstellung des Nachsteuerverfahrens. Eventualiter sei der Fall wegen Gehörsverletzung an die Steuerrekurskommission zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanzen. Die Steuerverwaltung nahm am 2. Oktober 2013 Stellung, die Steuerrekurskommission am 25. Oktober 2013. Beide schlossen auf Abweisung der Beschwerde. |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\nII. |\n|||||||||||||||\n|\n1. |\n|||||||||||||||\n|\n1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Rekursentscheide der kantonalen Steuerrekurskommission (Art. 166 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 7. Mai 2000 [StG] i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]). Es ist somit zur Behandlung des vorliegenden Falles zuständig und prüft die Angelegenheit vollumfänglich (vgl. Art. 167 StG i.V.m. Art. 107 Abs. 2 lit. a VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n1.2 Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts werden Beschwerden, welche sowohl die Kantons- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer betreffen, grundsätzlich nicht im selben Verfahren behandelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gebietet, dass bei gemeinsamer Erledigung durch die Beschwerdeinstanz eine separate Entscheidung und Begründung für beide Steuerarten vorgenommen wird (BGE 130 II 509 E. 8.3; Der Steuerentscheid [StE] 2006, B 99.1, Nr. 12). Es erweist sich somit als zweckmässig, nachfolgend die Anträge der Beschwerdeführer lediglich in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern zu prüfen und die direkte Bundessteuer in ein separates Verfahren (VG.2013.00088) zu verweisen. |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|\n2. |\n|||||||||||||||\n|\n2.1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Veranlagungsbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wird gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) i.V.m. Art. 174 Abs. 1 StG die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert. Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Veranlagungsbehörden die Bewertung anerkannt, kann nach Art. 174 Abs. 2 StG keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war. |\n|||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||\n|"}