c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]). Dem Beschwerdeführer ist der bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen (Art. 61 lit. g ATSG). | |||||||||| | Demgemäss erkennt die Kammer: | |||||||||| |