| |||||||||| | | |||||||||| | 12. Zusammenfassend ergibt sich, dass bei einer korrekten Berechnung des Invalideneinkommens ein Invaliditätsgrad von über 40 % resultieren wird, weshalb die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung und zur Festsetzung der Invalidenrente zurückzuweisen ist. | |||||||||| | | |||||||||| | III. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | Die pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 600.- ist ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 134 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]).