Die Entschädigung von 29 % für die Tätigkeit als Geschäftsführer ist dabei nach dem Gesagten auf 35 % zu erhöhen. Hernach kann der Invaliditätsgrad ermittelt werden. Da der Beschwerdeführer weiterhin ein Einkommen aus seiner geschäftsführenden Tätigkeit erzielen kann, stellt sich entgegen seiner Auffassung die Frage eines Abzugs vom Tabellenlohn nicht. | |||||||||| | | |||||||||| | 12. Zusammenfassend ergibt sich, dass bei einer korrekten Berechnung des Invalideneinkommens ein Invaliditätsgrad von über 40 % resultieren wird, weshalb die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung und zur Festsetzung der Invalidenrente zurückzuweisen ist.