Dabei erscheint es als gerechtfertigt, davon auszugehen, dass beide Tätigkeiten im gleichen Verhältnis über dem jeweiligen Tabellenlohn entschädigt wurden, da der Geschäftsführertätigkeit zwar eine besondere Bedeutung zukommt, die Tätigkeit als Gipser aber den weitaus grösseren Teil der Arbeitszeit in Anspruch nahm. | |||||||||| | | |||||||||| | Geht man davon aus, dass beide Tätigkeiten in demselben Verhältnis überdurchschnittlich entlöhnt wurden, kann ausgehend von den Tabellenlöhnen ermittelt werden, wie sich das Valideneinkommen von Fr. 147'898.50 zusammensetzt. Die Entschädigung von 29 % für die Tätigkeit als Geschäftsführer ist dabei nach dem Gesagten auf 35 % zu erhöhen.