Festzuhalten ist zunächst, dass sowohl für die geschäftsführende Tätigkeit als auch für die Tätigkeit als Gipser ein deutlich über den Tabellenlöhnen liegender Lohn ausbezahlt wurde. Dabei erscheint es als gerechtfertigt, davon auszugehen, dass beide Tätigkeiten im gleichen Verhältnis über dem jeweiligen Tabellenlohn entschädigt wurden, da der Geschäftsführertätigkeit zwar eine besondere Bedeutung zukommt, die Tätigkeit als Gipser aber den weitaus grösseren Teil der Arbeitszeit in Anspruch nahm.