Es ist offensichtlich, dass die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin nicht zu einem sachgerechten Ergebnis führt. | |||||||||| | | |||||||||| | 11.3 Will die Beschwerdegegnerin auf das am bisherigen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers noch erzielbare Einkommen und nicht auf das Invalideneinkommen in einer angepassten Tätigkeit, welche dem Beschwerdeführer grundsätzlich zu 100 % zumutbar wäre, abstellen, hat sie wie folgt vorzugehen: Festzuhalten ist zunächst, dass sowohl für die geschäftsführende Tätigkeit als auch für die Tätigkeit als Gipser ein deutlich über den Tabellenlöhnen liegender Lohn ausbezahlt wurde.