41-43, Niveau 1+2, Männer, und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche der durchschnittliche Jahreslohn eines zu 65 % angestellten Handwerkers berechnet und dieser Betrag vom errechneten Valideneinkommen abgezogen wurde. | |||||||||| | | |||||||||| | 11.2 Es ist offensichtlich, dass das Valideneinkommen deutlich über den Tabellenlöhnen gemäss LSE liegt. Die Beschwerdegegnerin geht nun davon aus, dass die handwerklichen Arbeiten als Gipser entsprechend den Tabellenlöhnen entschädigt worden sind, nicht hingegen die geschäftsführenden Tätigkeiten. Folgt man dieser Betrachtungsweise, ergibt sich folgendes Bild: