| |||||||||| | | |||||||||| | 11. | |||||||||| | 11.1 Im Abklärungsbericht wurde zur Feststellung des Invalideneinkommens die dem Beschwerdeführer noch zumutbare geschäftsführende Tätigkeit von 35 % erwerblich gewichtet, indem basierend auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 des Bundesamtes für Statistik (LSE 2010), Tabelle TA1, Pos. 41-43, Niveau 1+2, Männer, und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche der durchschnittliche Jahreslohn eines zu 65 % angestellten Handwerkers berechnet und dieser Betrag vom errechneten Valideneinkommen abgezogen wurde.