| |||||||||| | | |||||||||| | 10. | |||||||||| | Für die Berechnung des Valideneinkommens ist grundsätzlich das vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen massgebend, wobei dieses der Real- und Nominallohnentwicklung anzupassen ist. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass sich die IV-Stelle auf einen Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers stützt, gemäss welchem er sich in den letzten Jahren – trotz unterschiedlicher Betriebsgewinne und eines Betriebsverlusts im Jahr 2009 – stets den gleichen Lohn von Fr. 143'000.- pro Jahr ausbezahlt hat.