abgenommenen Beweise nichts mehr zu ändern vermögen würden. Auf eine weitere Expertise ist folglich im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. BGE 124 I 208 E. 4a). | |||||||||| | | |||||||||| | 10. | |||||||||| | Für die Berechnung des Valideneinkommens ist grundsätzlich das vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen massgebend, wobei dieses der Real- und Nominallohnentwicklung anzupassen ist.