Da die Einschränkung des Beschwerdeführers ausschliesslich auf dessen physischen Problemen beruht und auch die medizinischen Gutachten in die Beurteilung einbezogen wurden, konnte die Sachlage umfassend abgeklärt werden. Die vom Beschwerdeführer beantragte neutrale medizinische Begutachtung und Abklärung für Selbständigerwerbende durch das Gericht sowie die vorsorglich beantragte gutachterliche Analyse der Löhne der beiden Geschäftsinhaber und des zukünftigen zu erwartenden Lohnes bzw. Betriebsgewinnes des gemeinsamen Gipserunternehmens erweisen sich als nicht notwendig, da die vorliegenden Akten als schlüssig erachtet werden sowie weitere Beweisvorkehren an der Würdigung der bereits