Schliesslich sind auch die gemachten Schlussfolgerungen genügend begründet und nachvollziehbar, wobei die Berechnung des Invalideneinkommens einer Korrektur bedarf (vgl. dazu E. II/11). Da die Einschränkung des Beschwerdeführers ausschliesslich auf dessen physischen Problemen beruht und auch die medizinischen Gutachten in die Beurteilung einbezogen wurden, konnte die Sachlage umfassend abgeklärt werden.