| |||||||||| | | |||||||||| | 9. | |||||||||| | Da der Abklärungsbericht vom 18. Januar 2013 die durch die Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen erfüllt (vgl. vorne E. II/4.6), kann darauf abgestellt werden. So berücksichtigt er die wesentlichen Akten und setzt sich umfassend mit diesen und der gesamten Vorgeschichte auseinander. Schliesslich sind auch die gemachten Schlussfolgerungen genügend begründet und nachvollziehbar, wobei die Berechnung des Invalideneinkommens einer Korrektur bedarf (vgl. dazu E. II/11).