Daran mag auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe höchstens zu 20 % geschäftsführende Tätigkeiten erbracht, nichts zu ändern, da dieser nicht substanziiert dargetan wird. Inwiefern die vom Beschwerdeführer eingereichten schriftlichen Bestätigungen von betriebsinternen und betriebsfremden Personen zudem seine eigenen Äusserungen hinsichtlich seines Arbeitsablaufs zu entkräften vermögen sollen, ist nicht ersichtlich. | |||||||||| | | |||||||||| | 9. | |||||||||| | Da der Abklärungsbericht vom 18. Januar 2013 die durch die Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen erfüllt (vgl. vorne E. II/4.6), kann darauf abgestellt werden.