| |||||||||| | | |||||||||| | 8.4 Insgesamt erscheinen der Abklärungsbericht sowie die Feststellungen der IV-Stelle hinsichtlich der vorgenommenen Gewichtung der Tätigkeitsbereiche des Beschwerdeführers als schlüssig und es sind keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen ersichtlich, welche ein Abweichen vom Abklärungsbericht erfordern würde. Daran mag auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe höchstens zu 20 % geschäftsführende Tätigkeiten erbracht, nichts zu ändern, da dieser nicht substanziiert dargetan wird.