Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz Gesundheitsschadens eine geschäftsführende Tätigkeit in der Höhe von 35 % ausüben kann. | |||||||||| | | |||||||||| | 8.4 Insgesamt erscheinen der Abklärungsbericht sowie die Feststellungen der IV-Stelle hinsichtlich der vorgenommenen Gewichtung der Tätigkeitsbereiche des Beschwerdeführers als schlüssig und es sind keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen ersichtlich, welche ein Abweichen vom Abklärungsbericht erfordern würde.