Den Ausführungen der IV-Stelle, der Beschwerdeführer könne zu 35 % geschäftsführende Tätigkeiten ausüben, kann durchaus gefolgt werden. Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, wurden in der Arbeitsaufteilung zwischen den Brüdern bereits Umstellungen vorgenommen, weshalb sein Bruder wieder vermehrt auf den Baustellen anzutreffen sei und auf diese Weise sein Ausfall habe aufgefangen werden können. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz Gesundheitsschadens eine geschäftsführende Tätigkeit in der Höhe von 35 % ausüben kann.