| |||||||||| | | |||||||||| | 8.3 Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass er vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu 29 % (Mittelwert von 33 % [ein Tag leitende Funktion, zwei Tage Handwerkstätigkeiten] und 25 % [ein Tag leitende Funktion, drei Tage Handwerkstätigkeiten]) im Aufgabenbereich "Geschäftsführer, Leiter, Aufsicht und Kontrollen auf Baustellen" und zu 71 % im Aufgabenbereich "Handwerkliche Tätigkeiten, Materialtransport" tätig war.