Anteil von 65 % und für den Bereich Geschäftsführung ein solcher von 35 %. | |||||||||| | | |||||||||| | 8.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die von der IV-Stelle vorgenommene prozentuale Aufteilung der Aufgabenbereiche und führt im Abklärungsbericht aus, dass er vor Eintritt des Gesundheitsschadens hauptsächlich als Gipser gearbeitet und Materialtransporte durchgeführt habe. Auch die Leitung und Kontrolle auf den Baustellen habe er innegehabt. Zwei bis drei Tage habe er voll als Handwerker gearbeitet, danach habe er wieder einen Tag eingeschaltet, wo er nur in leitender und kontrollierender Funktion auf den verschiedenen Baustellen unterwegs gewesen sei.