In ihrem Abklärungsbericht führte die IV-Stelle aus, dass der Beschwerdeführer keine berufliche Ausbildung vorweisen könne und bisher stets als Gipser gearbeitet habe. Er sei in seinem eigenen Betrieb tätig und habe – wie aus den Geschäftsunterlagen zu entnehmen sei – immer ein überaus gutes Einkommen erzielt. Folglich sei davon auszugehen, dass auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % das bisherige Einkommen nicht annähernd erzielt werden könnte. Auch seien aufgrund des Alters des Versicherten berufliche Massnahmen in Form von Umschulungen wohl nicht mehr zu prüfen. Dem Beschwerdeführer sei jedoch gemäss Stellungnahme von Dr. H.___