Der auf die Mitarbeit der Familienangehörigen entfallene Teil des Einkommens scheidet für den Einkommensvergleich aus. Dabei ist allerdings die Funktion der betriebsleitenden Person angemessen zu berücksichtigen. | |||||||||| | | |||||||||| | 8. | |||||||||| | 8.1 Zur Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens und letztlich des Invaliditätsgrads wurde am 15. Januar 2013 durch die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) eine Abklärung im Betrieb des Beschwerdeführers durchgeführt. In ihrem Abklärungsbericht führte die IV-Stelle aus, dass der Beschwerdeführer keine berufliche Ausbildung vorweisen könne und bisher stets als Gipser gearbeitet habe.