Wie bereits ausgeführt wurde, ist die ausserordentliche Methode zur Bemessung der Invalidität nur anzuwenden, wenn die beiden hypothetischen Einkommen nicht zuverlässig ermittelt oder geschätzt werden können. Wie unten aufzuzeigen ist, hat sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren trotz konjunktureller Schwankungen und einem im Jahr 2009 erwirtschafteten Betriebsverlust stets den gleichen Lohn ausbezahlt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass dies ohne Eintritt des Gesundheitsschadens auch weiterhin der Fall gewesen wäre, weshalb sich auch das zukünftige Erwerbseinkommen ermitteln lässt. Die Anwendung der ausserordentliche Methode wird somit hinfällig. | |||||||||| | | |||||||||| |