| |||||||||| | | |||||||||| | 7.2 Beim Gipsergeschäft des Beschwerdeführers handelt es sich um einen Familienbetrieb, bei welchem das Geschäftsergebnis – abgesehen von den familiären Faktoren – von einer Reihe nur schwer überblickbarer Komponenten, insbesondere auch solcher konjunktureller Natur, abhängt. Wie bereits ausgeführt wurde, ist die ausserordentliche Methode zur Bemessung der Invalidität nur anzuwenden, wenn die beiden hypothetischen Einkommen nicht zuverlässig ermittelt oder geschätzt werden können.