Folglich lasse sich die zukünftige Lohnentwicklung nur mit Vorbehalt aus der Vergangenheit ableiten, weshalb vorsorglich eine gutachterliche Analyse der Löhne (unter Einschluss des Gewinnanteils) der beiden Geschäftsinhaber und des zukünftig zu erwartenden Lohns bzw. Betriebsgewinnes des gemeinsamen Gipserunternehmens beantragt werde. Zudem könne er seine Resterwerbstätigkeit in Bezug auf geschäftsführende Tätigkeiten bzw. leichte wechselbelastende Tätigkeiten in Anbetracht seines fortgeschrittenen Alters und der Schwere der gesundheitlichen Beschwerden weder an seinem angestammten Arbeitsplatz noch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten, weshalb ihm in Analogie zum