Da er den Aufgabenbereich Baustelle vollumfänglich nicht mehr ausführen könne, sei von einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 70 % auszugehen. Auch wenn die prozentuale Aufteilung der Aufgabenbereiche zutreffend würde, habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht anstelle des Betätigungsvergleichs die Einkommensvergleichsmethode angewandt. Ein Einkommensvergleich setze jedoch voraus, dass das zukünftige Erwerbseinkommen einigermassen verlässlich ermittelt werden könne, was bei einem Gipserunternehmen, welches relativ stark auf konjunkturelle Schwankungen reagiere, von Anfang an nicht möglich sei.