| |||||||||| | | |||||||||| | 6.2 Der Beschwerdeführer rügt die von der IV-Stelle im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 18. Januar 2013 vorgenommene prozentuale Aufteilung der Aufgabenbereiche und macht geltend, dass er bei der Leitung, Beaufsichtigung und Kontrolle der Baustellen jeweils wie die angestellten Arbeitnehmer handwerkliche Tätigkeiten ausgeführt habe, weshalb maximal von einer geschäftsführenden Tätigkeit im Umfang von 20 % ausgegangen werden könne. Da er den Aufgabenbereich Baustelle vollumfänglich nicht mehr ausführen könne, sei von einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 70 % auszugehen.