Da ihm im Familienbetrieb zudem ein vergleichsweise weites Spektrum zumutbarer (Hilfs-)tätigkeiten offenstehe, könne bei einem 56-Jährigen mit Blick auf eine Aktivitätsdauer von immerhin noch neun Jahren durchaus von einer verwertbaren Resterwerbstätigkeit gesprochen werden. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.2