Weiter sei hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und ihm trotz seines Gesundheitsschadens zugemutet werden könne, seine bisherige Tätigkeit der Invalidität anzupassen. Nötigenfalls seien bei der Arbeitsaufteilung unter den Familienmitgliedern Umstellungen vorzunehmen, damit seine verbleibende Arbeitskraft vollständig ausgenützt werden könne. Da ihm im Familienbetrieb zudem ein vergleichsweise weites Spektrum zumutbarer (Hilfs-)tätigkeiten offenstehe, könne bei einem 56-Jährigen mit Blick auf eine Aktivitätsdauer von immerhin noch neun Jahren durchaus von einer verwertbaren Resterwerbstätigkeit gesprochen werden.