| |||||||||| | | |||||||||| | 6. | |||||||||| | 6.1 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass zur Bemessung der Invalidität des Beschwerdeführers aufgrund dessen selbständiger Erwerbstätigkeit praxis- und rechtsprechungsgemäss die ausserordentliche Methode angewandt worden sei. Die Schwierigkeit habe bei der Gewichtung des Invalideneinkommens einzig darin bestanden, die geschäftsführende Tätigkeit von 35 % betragsmässig zu erfassen. Weiter sei hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und ihm trotz seines Gesundheitsschadens zugemutet werden könne, seine bisherige Tätigkeit der Invalidität anzupassen.