Da die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist, weicht das Gericht von deren Feststellungen nur ab, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (BGer-Urteil 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). | |||||||||| | | |||||||||| | 4.7 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – der Richter dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat der Richter dabei seinen Entscheid – sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen.