Weiter sind die Angaben des Versicherten zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (BGer-Urteil I 13/05 vom 12. Mai 2005 E. 2.3). Da die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist, weicht das Gericht von deren Feststellungen nur ab, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (BGer-Urteil 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2).