Vorliegend ergibt sich der Sachverhalt hinsichtlich der bisherigen Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers rechtsgenüglich aus den Akten, weshalb auf dessen Befragung und die beantragte Einvernahme der Zeugen, welche zudem Angestellte des Beschwerdeführers sind, in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist. | |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | 3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.