Das Gesuch des Beschwerdeführers erschöpft sich in der beantragten Beweisabnahme, welche die EMRK nicht berührt, sondern durch das innerstaatliche Recht geregelt ist. Vorliegend ergibt sich der Sachverhalt hinsichtlich der bisherigen Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers rechtsgenüglich aus den Akten, weshalb auf dessen Befragung und die beantragte Einvernahme der Zeugen, welche zudem Angestellte des Beschwerdeführers sind, in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist.