Wird lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder die Durchführung eines Augenscheins verlangt, darf das Gericht daraus schliessen, dass es dem Antragsteller um die Abnahme bestimmter Beweismittel und nicht um die Durchführung einer Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit geht (BGer-Urteil 8C_138/2011 vom 21. Juni 2011 E. 2.3, mit Hinweisen). | |||||||||| | | |||||||||| | 2.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers erschöpft sich in der beantragten Beweisabnahme, welche die EMRK nicht berührt, sondern durch das innerstaatliche Recht geregelt ist.