69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vorsorglich eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, anlässlich welcher die zur Befragung beantragten Zeugen einzuvernehmen sowie der Beschwerdeführer und allfällige weitere Dritte persönlich zu befragen seien. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.1