| |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | A.______ gelangte am 20. September 2013 ans Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 21. August 2013 sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 22. März 2012. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. | |||||||||| | | |||||||||| | Die IV-Stelle beantragte am 28. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde. | |||||||||| | | |||||||||| | II. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1 lit.