Am 12. März 2012 meldete sich A.______ bei der IV-Stelle Glarus (IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Am 7. August 2012 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass aufgrund der unklaren Leistungsfähigkeit keine beruflichen Massnahmen durchgeführt werden könnten. | |||||||||| | | |||||||||| | 1.2 Mit Vorbescheid vom 6. März 2013 verneinte die IV-Stelle bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 36 % einen Rentenanspruch von A.______. Nach Prüfung der dagegen erhobenen Einwände vom 22. April 2013 nahm die IV-Stelle am 16. August 2013 Stellung und verfügte am 21. August 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | A.__