{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-12", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00086_2014-02-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=209&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b20c92de2ca896bcbb1f1449c74e9082"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2013.00086", "VG.2014.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00086 (VG.2014.7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00086 (VG.2014.7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00086 (VG.2014.7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:29:55", "Checksum": "f274fa9c4d9ebffac69461f60bd7b288", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00086 (VG.2014.7)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n9.\nDa der Abklärungsbericht vom 18. Januar 2013 die durch die Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen erfüllt (vgl. vorne E. II/4.6), kann darauf abgestellt werden. So berücksichtigt er die wesentlichen Akten und setzt sich umfassend mit diesen und der gesamten Vorgeschichte auseinander. Schliesslich sind auch die gemachten Schlussfolgerungen genügend begründet und nachvollziehbar, wobei die Berechnung des Invalideneinkommens einer Korrektur bedarf (vgl. dazu E. II/11). Da die Einschränkung des Beschwerdeführers ausschliesslich auf dessen physischen Problemen beruht und auch die medizinischen Gutachten in die Beurteilung einbezogen wurden, konnte die Sachlage umfassend abgeklärt werden. Die vom Beschwerdeführer beantragte neutrale medizinische Begutachtung und Abklärung für Selbständigerwerbende durch das Gericht sowie die vorsorglich beantragte gutachterliche Analyse der Löhne der beiden Geschäftsinhaber und des zukünftigen zu erwartenden Lohnes bzw. Betriebsgewinnes des gemeinsamen Gipserunternehmens erweisen sich als nicht notwendig, da die vorliegenden Akten als schlüssig erachtet werden sowie weitere Beweisvorkehren an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise nichts mehr zu ändern vermögen würden. Auf eine weitere Expertise ist folglich im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. BGE 124 I 208 E. 4a).\n10.\nFür die Berechnung des Valideneinkommens ist grundsätzlich das vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen massgebend, wobei dieses der Real- und Nominallohnentwicklung anzupassen ist. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass sich die IV-Stelle auf einen Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers stützt, gemäss welchem er sich in den letzten Jahren – trotz unterschiedlicher Betriebsgewinne und eines Betriebsverlusts im Jahr 2009 – stets den gleichen Lohn von Fr. 143'000.- pro Jahr ausbezahlt hat. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass dies ohne Eintritt des Gesundheitsschadens auch weiterhin der Fall gewesen wäre. Gemäss den vorliegenden Geschäftsabschlüssen betrug der durchschnittliche Betriebsgewinn in den Jahren 2008 – 2010 ca. Fr. 9'797.- pro Jahr, wovon dem Versicherten ein Anteil von 50 % (Fr. 4'898.50) zusteht. Damit ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, wenn sie das Valideneinkommen anhand des durchschnittlichen Geschäftsgangs berechnet und auf Fr. 147'898.50 pro Jahr festgesetzt hat.\n11.\n11.1 Im Abklärungsbericht wurde zur Feststellung des Invalideneinkommens die dem Beschwerdeführer noch zumutbare geschäftsführende Tätigkeit von 35 % erwerblich gewichtet, indem basierend auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 des Bundesamtes für Statistik (LSE 2010), Tabelle TA1, Pos. 41-43, Niveau 1+2, Männer, und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche der durchschnittliche Jahreslohn eines zu 65 % angestellten Handwerkers berechnet und dieser Betrag vom errechneten Valideneinkommen abgezogen wurde.\n11.2 Es ist offensichtlich, dass das Valideneinkommen deutlich über den Tabellenlöhnen gemäss LSE liegt. Die Beschwerdegegnerin geht nun davon aus, dass die handwerklichen Arbeiten als Gipser entsprechend den Tabellenlöhnen entschädigt worden sind, nicht hingegen die geschäftsführenden Tätigkeiten. Folgt man dieser Betrachtungsweise, ergibt sich folgendes Bild: Ausgehend von einer Tätigkeit von 71 % als Gipser und 29 % als Geschäftsführer (vgl. E. II/8.3) erzielte der Beschwerdeführer gemäss LSE 2010, Tabelle TA1, Pos. 41-43, Niveau 1+2, Männer, und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (2011: 101.0; 2012: 101,7; Basis 2010=100) und einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche einen durchschnittlichen Jahreslohn von Fr. 58'574.30 (71 % von 12*6'500.00*41,6/40*1,017) als Gipser. Damit wäre die Geschäftsführungstätigkeit von 29 % mit Fr. 89'324.20 (Fr. 147'898.50 - Fr. 58'574.30) entlöhnt worden, was einem Lohn von Fr. 308'014.50 bei einem vollen Arbeitspensum entspricht. Es ist offensichtlich, dass die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin nicht zu einem sachgerechten Ergebnis führt.\n11.3 Will die Beschwerdegegnerin auf das am bisherigen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers noch erzielbare Einkommen und nicht auf das Invalideneinkommen in einer angepassten Tätigkeit, welche dem Beschwerdeführer grundsätzlich zu 100 % zumutbar wäre, abstellen, hat sie wie folgt vorzugehen: Festzuhalten ist zunächst, dass sowohl für die geschäftsführende Tätigkeit als auch für die Tätigkeit als Gipser ein deutlich über den Tabellenlöhnen liegender Lohn ausbezahlt wurde. Dabei erscheint es als gerechtfertigt, davon auszugehen, dass beide Tätigkeiten im gleichen Verhältnis über dem jeweiligen Tabellenlohn entschädigt wurden, da der Geschäftsführertätigkeit zwar eine besondere Bedeutung zukommt, die Tätigkeit als Gipser aber den weitaus grösseren Teil der Arbeitszeit in Anspruch nahm.\nGeht man davon aus, dass beide Tätigkeiten in demselben Verhältnis überdurchschnittlich entlöhnt wurden, kann ausgehend von den Tabellenlöhnen ermittelt werden, wie sich das Valideneinkommen von Fr. 147'898.50 zusammensetzt. Die Entschädigung von 29 % für die Tätigkeit als Geschäftsführer ist dabei nach dem Gesagten auf 35 % zu erhöhen. Hernach kann der Invaliditätsgrad ermittelt werden. Da der Beschwerdeführer weiterhin ein Einkommen aus seiner geschäftsführenden Tätigkeit erzielen kann, stellt sich entgegen seiner Auffassung die Frage eines Abzugs vom Tabellenlohn nicht.\n12. Zusammenfassend ergibt sich, dass bei einer korrekten Berechnung des Invalideneinkommens ein Invaliditätsgrad von über 40 % resultieren wird, weshalb die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung und zur Festsetzung der Invalidenrente zurückzuweisen ist.\n"}