{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-12", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00086_2014-02-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=209&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b20c92de2ca896bcbb1f1449c74e9082"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00086", "VG.2014.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00086 (VG.2014.7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00086 (VG.2014.7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00086 (VG.2014.7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:45", "Checksum": "b76b94687d48df806f435f039c47b161", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00086 (VG.2014.7)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n\n11.1 Im Abklärungsbericht wurde zur Feststellung des Invalideneinkommens die dem Beschwerdeführer noch zumutbare geschäftsführende Tätigkeit von 35 % erwerblich gewichtet, indem basierend auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 des Bundesamtes für Statistik (LSE 2010), Tabelle TA1, Pos. 41-43, Niveau 1+2, Männer, und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche der durchschnittliche Jahreslohn eines zu 65 % angestellten Handwerkers berechnet und dieser Betrag vom errechneten Valideneinkommen abgezogen wurde. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n11.2 Es ist offensichtlich, dass das Valideneinkommen deutlich über den Tabellenlöhnen gemäss LSE liegt. Die Beschwerdegegnerin geht nun davon aus, dass die handwerklichen Arbeiten als Gipser entsprechend den Tabellenlöhnen entschädigt worden sind, nicht hingegen die geschäftsführenden Tätigkeiten. Folgt man dieser Betrachtungsweise, ergibt sich folgendes Bild: Ausgehend von einer Tätigkeit von 71 % als Gipser und 29 % als Geschäftsführer (vgl. E. II/8.3) erzielte der Beschwerdeführer gemäss LSE 2010, Tabelle TA1, Pos. 41-43, Niveau 1+2, Männer, und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (2011: 101.0; 2012: 101,7; Basis 2010=100) und einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche einen durchschnittlichen Jahreslohn von Fr. 58'574.30 (71 % von 12*6'500.00*41,6/40*1,017) als Gipser. Damit wäre die Geschäftsführungstätigkeit von 29 % mit Fr. 89'324.20 (Fr. 147'898.50 - Fr. 58'574.30) entlöhnt worden, was einem Lohn von Fr. 308'014.50 bei einem vollen Arbeitspensum entspricht. Es ist offensichtlich, dass die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin nicht zu einem sachgerechten Ergebnis führt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n11.3 Will die Beschwerdegegnerin auf das am bisherigen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers noch erzielbare Einkommen und nicht auf das Invalideneinkommen in einer angepassten Tätigkeit, welche dem Beschwerdeführer grundsätzlich zu 100 % zumutbar wäre, abstellen, hat sie wie folgt vorzugehen: Festzuhalten ist zunächst, dass sowohl für die geschäftsführende Tätigkeit als auch für die Tätigkeit als Gipser ein deutlich über den Tabellenlöhnen liegender Lohn ausbezahlt wurde. Dabei erscheint es als gerechtfertigt, davon auszugehen, dass beide Tätigkeiten im gleichen Verhältnis über dem jeweiligen Tabellenlohn entschädigt wurden, da der Geschäftsführertätigkeit zwar eine besondere Bedeutung zukommt, die Tätigkeit als Gipser aber den weitaus grösseren Teil der Arbeitszeit in Anspruch nahm. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nGeht man davon aus, dass beide Tätigkeiten in demselben Verhältnis überdurchschnittlich entlöhnt wurden, kann ausgehend von den Tabellenlöhnen ermittelt werden, wie sich das Valideneinkommen von Fr. 147'898.50 zusammensetzt. Die Entschädigung von 29 % für die Tätigkeit als Geschäftsführer ist dabei nach dem Gesagten auf 35 % zu erhöhen. Hernach kann der Invaliditätsgrad ermittelt werden. Da der Beschwerdeführer weiterhin ein Einkommen aus seiner geschäftsführenden Tätigkeit erzielen kann, stellt sich entgegen seiner Auffassung die Frage eines Abzugs vom Tabellenlohn nicht. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n12. Zusammenfassend ergibt sich, dass bei einer korrekten Berechnung des Invalideneinkommens ein Invaliditätsgrad von über 40 % resultieren wird, weshalb die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung und zur Festsetzung der Invalidenrente zurückzuweisen ist. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\nDie pauschale\nGerichtsgebühr von Fr. 600.- ist ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin\naufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 134 Abs. 1 lit. c des Gesetzes\nüber die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]). Dem\nBeschwerdeführer ist der bereits geleistete Kostenvorschuss in der\nHöhe von |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\nDie Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen (Art. 61 lit. g ATSG). |\n||||||||||\n|\nDemgemäss erkennt die Kammer: |\n||||||||||\n|"}