{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-12", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00086_2014-02-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=209&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b20c92de2ca896bcbb1f1449c74e9082"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00086", "VG.2014.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00086 (VG.2014.7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00086 (VG.2014.7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00086 (VG.2014.7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:45", "Checksum": "b76b94687d48df806f435f039c47b161", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00086 (VG.2014.7)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n\nInfolge seiner gesundheitlichen Probleme könne er das Fahrzeug nun nicht mehr selber be- und entladen, jedoch sei ihm der eigentliche Transport (Lenken des Fahrzeugs) noch möglich. Auch die reinen Leiter- und Kontrollfunktionen auf den Baustellen könne er immer noch wahrnehmen. Seine reine Präsenzzeit betrage nach wir vor 100 %, wobei er sich auch im Büro aufhalte. Von der ganzen Administration habe er jedoch keine Ahnung, weshalb er lediglich zum Kopieren von Unterlagen und solchen Hilfeleistungen zu gebrauchen sei. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n8.3 Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass er vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu 29 % (Mittelwert von 33 % [ein Tag leitende Funktion, zwei Tage Handwerkstätigkeiten] und 25 % [ein Tag leitende Funktion, drei Tage Handwerkstätigkeiten]) im Aufgabenbereich \"Geschäftsführer, Leiter, Aufsicht und Kontrollen auf Baustellen\" und zu 71 % im Aufgabenbereich \"Handwerkliche Tätigkeiten, Materialtransport\" tätig war. Weiter gilt es festzuhalten, dass die im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGer-Urteil 9C_696/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3.2; KSIH, Rz. 3073). In Anbetracht dessen, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht die Ausübung geschäftsführender Tätigkeiten ohne Einschränkung bzw. mindestens zu 50 % (vgl. E. II/5.3) möglich ist und er mit seinem Bruder einen Familienbetrieb leitet, erscheint es als zumutbar, dass er seine bisherige geschäftsführende Tätigkeit von 29 % der Invalidität anpasst und nötigenfalls bei der Arbeitsaufteilung unter den Familienmitgliedern Umstellungen vorgenommen werden. Den Ausführungen der IV-Stelle, der Beschwerdeführer könne zu 35 % geschäftsführende Tätigkeiten ausüben, kann durchaus gefolgt werden. Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, wurden in der Arbeitsaufteilung zwischen den Brüdern bereits Umstellungen vorgenommen, weshalb sein Bruder wieder vermehrt auf den Baustellen anzutreffen sei und auf diese Weise sein Ausfall habe aufgefangen werden können. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz Gesundheitsschadens eine geschäftsführende Tätigkeit in der Höhe von 35 % ausüben kann. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n8.4 Insgesamt erscheinen der Abklärungsbericht sowie die Feststellungen der IV-Stelle hinsichtlich der vorgenommenen Gewichtung der Tätigkeitsbereiche des Beschwerdeführers als schlüssig und es sind keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen ersichtlich, welche ein Abweichen vom Abklärungsbericht erfordern würde. Daran mag auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe höchstens zu 20 % geschäftsführende Tätigkeiten erbracht, nichts zu ändern, da dieser nicht substanziiert dargetan wird. Inwiefern die vom Beschwerdeführer eingereichten schriftlichen Bestätigungen von betriebsinternen und betriebsfremden Personen zudem seine eigenen Äusserungen hinsichtlich seines Arbeitsablaufs zu entkräften vermögen sollen, ist nicht ersichtlich. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n9. |\n||||||||||\n|\nDa der Abklärungsbericht vom 18. Januar 2013 die durch die Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen erfüllt (vgl. vorne E. II/4.6), kann darauf abgestellt werden. So berücksichtigt er die wesentlichen Akten und setzt sich umfassend mit diesen und der gesamten Vorgeschichte auseinander. Schliesslich sind auch die gemachten Schlussfolgerungen genügend begründet und nachvollziehbar, wobei die Berechnung des Invalideneinkommens einer Korrektur bedarf (vgl. dazu E. II/11). Da die Einschränkung des Beschwerdeführers ausschliesslich auf dessen physischen Problemen beruht und auch die medizinischen Gutachten in die Beurteilung einbezogen wurden, konnte die Sachlage umfassend abgeklärt werden. Die vom Beschwerdeführer beantragte neutrale medizinische Begutachtung und Abklärung für Selbständigerwerbende durch das Gericht sowie die vorsorglich beantragte gutachterliche Analyse der Löhne der beiden Geschäftsinhaber und des zukünftigen zu erwartenden Lohnes bzw. Betriebsgewinnes des gemeinsamen Gipserunternehmens erweisen sich als nicht notwendig, da die vorliegenden Akten als schlüssig erachtet werden sowie weitere Beweisvorkehren an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise nichts mehr zu ändern vermögen würden. Auf eine weitere Expertise ist folglich im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. BGE 124 I 208 E. 4a). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n10. |\n||||||||||\n|\nFür die Berechnung des Valideneinkommens ist grundsätzlich das vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen massgebend, wobei dieses der Real- und Nominallohnentwicklung anzupassen ist. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass sich die IV-Stelle auf einen Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers stützt, gemäss welchem er sich in den letzten Jahren – trotz unterschiedlicher Betriebsgewinne und eines Betriebsverlusts im Jahr 2009 – stets den gleichen Lohn von Fr. 143'000.- pro Jahr ausbezahlt hat. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass dies ohne Eintritt des Gesundheitsschadens auch weiterhin der Fall gewesen wäre. Gemäss den vorliegenden Geschäftsabschlüssen betrug der durchschnittliche Betriebsgewinn in den Jahren 2008 – 2010 ca. Fr. 9'797.- pro Jahr, wovon dem Versicherten ein Anteil von 50 % (Fr. 4'898.50) zusteht. Damit ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, wenn sie das Valideneinkommen anhand des durchschnittlichen Geschäftsgangs berechnet und auf Fr. 147'898.50 pro Jahr festgesetzt hat. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n11. |\n||||||||||\n|"}