{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-12", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00086_2014-02-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=209&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b20c92de2ca896bcbb1f1449c74e9082"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00086", "VG.2014.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00086 (VG.2014.7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00086 (VG.2014.7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00086 (VG.2014.7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:45", "Checksum": "b76b94687d48df806f435f039c47b161", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00086 (VG.2014.7)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n\nLassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige nach Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserordentliches Bemessungsverfahren, BGE 128 V 29 f. E. 1; AHI 1998 S. 120 f. E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG ) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen. Diese ist dann im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsfähigkeit zu bestimmen ist. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n7.2 Beim Gipsergeschäft des Beschwerdeführers handelt es sich um einen Familienbetrieb, bei welchem das Geschäftsergebnis – abgesehen von den familiären Faktoren – von einer Reihe nur schwer überblickbarer Komponenten, insbesondere auch solcher konjunktureller Natur, abhängt. Wie bereits ausgeführt wurde, ist die ausserordentliche Methode zur Bemessung der Invalidität nur anzuwenden, wenn die beiden hypothetischen Einkommen nicht zuverlässig ermittelt oder geschätzt werden können. Wie unten aufzuzeigen ist, hat sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren trotz konjunktureller Schwankungen und einem im Jahr 2009 erwirtschafteten Betriebsverlust stets den gleichen Lohn ausbezahlt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass dies ohne Eintritt des Gesundheitsschadens auch weiterhin der Fall gewesen wäre, weshalb sich auch das zukünftige Erwerbseinkommen ermitteln lässt. Die Anwendung der ausserordentliche Methode wird somit hinfällig. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n7.3 Für die Bemessung der Invalidität Selbständigerwerbender, die zusammen mit Familienangehörigen ein Geschäft betreiben, genügt der blosse Einkommensvergleich nach Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG nicht. Gemäss Art. 25 Abs. 2 IVV ist in diesen Fällen auf die Mitarbeit der invaliden Person im Betrieb vor und nach der Invalidisierung abzustellen. Dies bedingt eine Aufteilung des Gesamteinkommens nach Massgabe der Arbeitsleistung der versicherten Person und ihrer Familienangehörigen. Der auf die Mitarbeit der Familienangehörigen entfallene Teil des Einkommens scheidet für den Einkommensvergleich aus. Dabei ist allerdings die Funktion der betriebsleitenden Person angemessen zu berücksichtigen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n8. |\n||||||||||\n|\n8.1 Zur Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens und letztlich des Invaliditätsgrads wurde am 15. Januar 2013 durch die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) eine Abklärung im Betrieb des Beschwerdeführers durchgeführt. In ihrem Abklärungsbericht führte die IV-Stelle aus, dass der Beschwerdeführer keine berufliche Ausbildung vorweisen könne und bisher stets als Gipser gearbeitet habe. Er sei in seinem eigenen Betrieb tätig und habe – wie aus den Geschäftsunterlagen zu entnehmen sei – immer ein überaus gutes Einkommen erzielt. Folglich sei davon auszugehen, dass auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % das bisherige Einkommen nicht annähernd erzielt werden könnte. Auch seien aufgrund des Alters des Versicherten berufliche Massnahmen in Form von Umschulungen wohl nicht mehr zu prüfen. Dem Beschwerdeführer sei jedoch gemäss Stellungnahme von Dr. H.______ vom 4. Juli 2012 eine angepasste Tätigkeit (rückenadaptiert, leicht, selten am Tag max. mittelschwer, wechselbelastend, vorwiegend sitzend) zu 100 % zumutbar und auch Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer zwar als eigentlicher Handwerker nicht mehr tätig sein könne, d.h. ihm die rein körperlichen Arbeiten wie Gipserarbeiten und Materialtransporte nicht mehr möglich seien, jedoch könne er die Funktionen als Geschäftsführer mit Leitung, Aufsicht und Kontrollen auf den Baustellen auch weiterhin ohne Einschränkungen wahrnehmen. Aus diesen Gründen und nach Vornahme eines Betätigungsvergleichs ergebe sich für den Bereich als reiner Handwerker (körperliche Arbeiten) ein Anteil von 65 % und für den Bereich Geschäftsführung ein solcher von 35 %. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n8.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die von der IV-Stelle vorgenommene prozentuale Aufteilung der Aufgabenbereiche und führt im Abklärungsbericht aus, dass er vor Eintritt des Gesundheitsschadens hauptsächlich als Gipser gearbeitet und Materialtransporte durchgeführt habe. Auch die Leitung und Kontrolle auf den Baustellen habe er innegehabt. Zwei bis drei Tage habe er voll als Handwerker gearbeitet, danach habe er wieder einen Tag eingeschaltet, wo er nur in leitender und kontrollierender Funktion auf den verschiedenen Baustellen unterwegs gewesen sei. In seiner Anmeldung zur Früherfassung vom 9. Februar 2012 hat er hingegen als ausgeübte Tätigkeit \"Geschäftsführer\" angegeben. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}