{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-12", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00086_2014-02-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=209&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b20c92de2ca896bcbb1f1449c74e9082"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00086", "VG.2014.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00086 (VG.2014.7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00086 (VG.2014.7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00086 (VG.2014.7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:45", "Checksum": "b76b94687d48df806f435f039c47b161", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00086 (VG.2014.7)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n\n5.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der IV-Bericht von Dr. D.______ vom 24. April 2012 sowie seine ergänzende Stellungnahme zu den Rückfragen des RAD vom 16. November 2012 die durch die Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen erfüllen (vgl. vorne E. 4.3) und somit darauf abgestellt werden kann. So berücksichtigt er die wesentlichen Vorakten und setzt sich umfassend mit diesen und der gesamten Vorgeschichte auseinander. Schliesslich sind auch die gemachten Schlussfolgerungen nachvollziehbar und genügend begründet und es ist darauf hinzuweisen, dass sich dessen Einschätzungen mit der Beurteilung der Spezialisten Dr. E.______ und Dr. G.______ deckt. Auch Dr. med. H.______, Rheumatologie FMH vom RAD, kommt in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2012 zum gleichen Ergebnis. Folglich ist dem Beschwerdeführer seit dem 26. November 2011 in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu attestieren, wobei er seine Tätigkeit als Geschäftsführer zu 50 % (administrative Arbeiten, Baustelleninspektionen und leichte Hilfestellungen auf der Baustelle) weiterhin ohne Einschränkungen ausüben kann. Eine angepasste Tätigkeit (rückenadaptiert, leicht, selten am Tag max. mittelschwer, wechselbelastend, vorwiegend sitzend) wird ihm ab dem 30. Mai 2012 zu 100 % zugemutet. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6. |\n||||||||||\n|\n6.1 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass zur Bemessung der Invalidität des Beschwerdeführers aufgrund dessen selbständiger Erwerbstätigkeit praxis- und rechtsprechungsgemäss die ausserordentliche Methode angewandt worden sei. Die Schwierigkeit habe bei der Gewichtung des Invalideneinkommens einzig darin bestanden, die geschäftsführende Tätigkeit von 35 % betragsmässig zu erfassen. Weiter sei hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und ihm trotz seines Gesundheitsschadens zugemutet werden könne, seine bisherige Tätigkeit der Invalidität anzupassen. Nötigenfalls seien bei der Arbeitsaufteilung unter den Familienmitgliedern Umstellungen vorzunehmen, damit seine verbleibende Arbeitskraft vollständig ausgenützt werden könne. Da ihm im Familienbetrieb zudem ein vergleichsweise weites Spektrum zumutbarer (Hilfs-)tätigkeiten offenstehe, könne bei einem 56-Jährigen mit Blick auf eine Aktivitätsdauer von immerhin noch neun Jahren durchaus von einer verwertbaren Resterwerbstätigkeit gesprochen werden. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.2 Der Beschwerdeführer rügt die von der IV-Stelle im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 18. Januar 2013 vorgenommene prozentuale Aufteilung der Aufgabenbereiche und macht geltend, dass er bei der Leitung, Beaufsichtigung und Kontrolle der Baustellen jeweils wie die angestellten Arbeitnehmer handwerkliche Tätigkeiten ausgeführt habe, weshalb maximal von einer geschäftsführenden Tätigkeit im Umfang von 20 % ausgegangen werden könne. Da er den Aufgabenbereich Baustelle vollumfänglich nicht mehr ausführen könne, sei von einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 70 % auszugehen. Auch wenn die prozentuale Aufteilung der Aufgabenbereiche zutreffend würde, habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht anstelle des Betätigungsvergleichs die Einkommensvergleichsmethode angewandt. Ein Einkommensvergleich setze jedoch voraus, dass das zukünftige Erwerbseinkommen einigermassen verlässlich ermittelt werden könne, was bei einem Gipserunternehmen, welches relativ stark auf konjunkturelle Schwankungen reagiere, von Anfang an nicht möglich sei. Folglich lasse sich die zukünftige Lohnentwicklung nur mit Vorbehalt aus der Vergangenheit ableiten, weshalb vorsorglich eine gutachterliche Analyse der Löhne (unter Einschluss des Gewinnanteils) der beiden Geschäftsinhaber und des zukünftig zu erwartenden Lohns bzw. Betriebsgewinnes des gemeinsamen Gipserunternehmens beantragt werde. Zudem könne er seine Resterwerbstätigkeit in Bezug auf geschäftsführende Tätigkeiten bzw. leichte wechselbelastende Tätigkeiten in Anbetracht seines fortgeschrittenen Alters und der Schwere der gesundheitlichen Beschwerden weder an seinem angestammten Arbeitsplatz noch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten, weshalb ihm in Analogie zum Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) der maximale leidensbedingte Abzug von 25 % zu gewähren sei. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n7. |\n||||||||||\n|\nStrittig und vorliegend zu prüfen ist die Berechnung des Invaliditätsgrads – insbesondere die ihm zugrundeliegende Bemessungsmethode und die prozentuale Aufteilung der Aufgabenbereiche – sowie die damit einhergehende Frage eines Rentenanspruchs. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n7.1 Bei erwerbstätigen versicherten Personen ist die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}