{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-12", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00086_2014-02-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=209&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b20c92de2ca896bcbb1f1449c74e9082"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00086", "VG.2014.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00086 (VG.2014.7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00086 (VG.2014.7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00086 (VG.2014.7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:45", "Checksum": "b76b94687d48df806f435f039c47b161", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00086 (VG.2014.7)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n\n4.5 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.6 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts gelten analoge Voraussetzungen wie für denjenigen eines Arztberichts. Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben des Versicherten zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (BGer-Urteil I 13/05 vom 12. Mai 2005 E. 2.3). Da die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist, weicht das Gericht von deren Feststellungen nur ab, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (BGer-Urteil 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.7 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – der Richter dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat der Richter dabei seinen Entscheid – sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 119 V 7 E. 3c/aa, mit Hinweisen). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5. |\n||||||||||\n|\n5.1 Dr. med. C.______, Oberarzt Radiologie, diagnostizierte beim Beschwerdeführer am 17. April 2012 ein chronifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (LVS) bei Lumbalskoliose und muskulärer Dysbalance ohne radikuläre/spondylogene Ausstrahlungen. Auch sein Hausarzt, Dr. med. D.______, Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte beim Beschwerdeführer am 24. April 2012 ein chronifiziertes LVS bei muskulärer Dysbalance, einer Beinlängendifferenz links +1.5 cm und konsekutiver Rechtsskoliose sowie degenerative Lendenwirbelsäule (LWS)-Veränderungen mit Facettengelenksarthrosen lumbosakral sowie Diskusprotrusionen im gesamten LWS-Bereich. Er attestierte ihm in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 29. August 2011, 80 % ab 19. September 2011 und 50 % seit dem 26. November 2011, wobei die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 50 % bei seiner Tätigkeit als Geschäftsführer administrative Arbeiten, Baustelleninspektionen und leichte Hilfestellungen auf der Baustelle beinhalte. In seiner Stellungnahme vom 16. November 2012 zu den Rückfragen des RAD führte er zudem aus, dass dem Beschwerdeführer ab dem 30. Mai 2012 rein sitzende und wechselbelastete Tätigkeiten als auch im Gehen ausgeübte Tätigkeiten – sofern dabei nicht Gewichte über 10-15 kg zu tragen seien – grundsätzlich ganztags zumutbar seien. Als ungünstig würden sich rein stehende sowie belastete Tätigkeiten in gebückter, kauernder oder kniender Stellung erweisen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.2 Dr. med. E.______, Oberärztin Wirbelsäulenchirurgie des Wirbelsäulenzentrums der Klinik F.______, bestätigte in ihren Berichten vom 26. Juni 2012 und 10. Oktober 2012 die von Dr. D.______ gestellte Diagnose sowie die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Weiter führte sie am 13. Februar 2013 aus, dass beim Beschwerdeführer keine entzündlichen rheumatologischen Erkrankungen erkennbar und gemäss dessen Aussagen bei reduzierter Belastung die Schmerzen deutlich rückläufig seien. Sie empfehle weiterhin eine Reduzierung von schweren körperlichen Tätigkeiten, wobei ein Beruf mit partiellen Bürotätigkeiten hilfreich sein könnte. Eine Operationsindikation bestehe nicht. Die gleiche Diagnose stellte in seinem Bericht vom 26. August 2013 auch Dr. med. G.______, Leitender Arzt Manuelle Medizin und Interventionelle Rheumatologie des Muskulo-Skelettal Zentrums der Klinik F.______. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}