{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-12", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00086_2014-02-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=209&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b20c92de2ca896bcbb1f1449c74e9082"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00086", "VG.2014.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00086 (VG.2014.7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00086 (VG.2014.7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00086 (VG.2014.7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:45", "Checksum": "b76b94687d48df806f435f039c47b161", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00086 (VG.2014.7)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nUrteil vom 12. Februar 2014 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. Kammer |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||\n|\nVG.2013.00086 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nInvalidenrente |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 Am 12. März 2012 meldete sich A.______ bei der IV-Stelle Glarus (IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Am 7. August 2012 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass aufgrund der unklaren Leistungsfähigkeit keine beruflichen Massnahmen durchgeführt werden könnten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2 Mit Vorbescheid vom 6. März 2013 verneinte die IV-Stelle bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 36 % einen Rentenanspruch von A.______. Nach Prüfung der dagegen erhobenen Einwände vom 22. April 2013 nahm die IV-Stelle am 16. August 2013 Stellung und verfügte am 21. August 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\nA.______ gelangte am 20. September 2013 ans Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 21. August 2013 sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 22. März 2012. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie IV-Stelle beantragte am 28. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\nDas Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\nDer Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vorsorglich eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, anlässlich welcher die zur Befragung beantragten Zeugen einzuvernehmen sowie der Beschwerdeführer und allfällige weitere Dritte persönlich zu befragen seien. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.1 Das Verfahren vor Verwaltungsgericht ist grundsätzlich schriftlich, wobei in der Regel ein einfacher Schriftenwechsel stattfindet. Das Verwaltungsgericht kann einen zweiten Schriftenwechsel durchführen und auf Antrag der Parteien oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung anordnen (Art. 96 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]). Nach Art. 6 Ziff. 1 Satz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) hat jedoch jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist auf sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten anwendbar (BGE 122 V 47 E. 2a). Damit hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 Der Grundsatz der Öffentlichkeit bezieht sich sowohl auf die Parteiöffentlichkeit als auch auf die Publikums- und Presseöffentlichkeit. Er umfasst unter anderem den Anspruch des Einzelnen, seine Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vortragen zu können. Der Öffentlichkeitsgrundsatz beinhaltet hingegen keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Beweismittel öffentlich und in Anwesenheit der Parteien abgenommen werden. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung setzt daher im Sozialversicherungsprozess einen Parteiantrag voraus, aus dem klar und unmissverständlich hervorgehen muss, dass eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll. Wird lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder die Durchführung eines Augenscheins verlangt, darf das Gericht daraus schliessen, dass es dem Antragsteller um die Abnahme bestimmter Beweismittel und nicht um die Durchführung einer Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit geht (BGer-Urteil 8C_138/2011 vom 21. Juni 2011 E. 2.3, mit Hinweisen). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers erschöpft sich in der beantragten Beweisabnahme, welche die EMRK nicht berührt, sondern durch das innerstaatliche Recht geregelt ist. Vorliegend ergibt sich der Sachverhalt hinsichtlich der bisherigen Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers rechtsgenüglich aus den Akten, weshalb auf dessen Befragung und die beantragte Einvernahme der Zeugen, welche zudem Angestellte des Beschwerdeführers sind, in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|"}