138 Abs. 4 VRG). Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegner 2-4 sind vorliegend nicht erfüllt; die Beschwerdegegnerin 1 hat sich im Verfahren nicht vernehmen lassen. | |||||||||| | Demgemäss erkennt die Kammer: | |||||||||| |