| |||||||||| | | |||||||||| | 5.6 Ist dem Beschwerdeführer die raumplanungsrechtliche Bewilligung zu verweigern, erübrigt sich die Prüfung, ob das Bauvorhaben mit Blick auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) bewilligungsfähig wäre. | |||||||||| | | |||||||||| | 6. | |||||||||| | Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bauvorhaben weder mit der Zweitwohnungsinitiative vereinbar noch einer raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung zugänglich ist. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.